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Schwangerschaft schützt nicht immer vor Kündigung

Zwar besteht eigentlich ein genereller Kündigungsschutz für Schwangere, allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.

In Deutschland ist das Verbot, eine Schwangere zu kündigen, durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG) geregelt. Dieser Kündigungsschutz findet jedoch nur dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung positive Kenntnis von der Schwangerschaft hatte oder die Schwangere innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mitteilt. Diese Mitteilung sollte am besten schriftlich gemacht werden.

Wird die Frist versäumt, so ist dies ausnahmsweise unschädlich, wenn die Versäumung auf einem Grund beruht, den die Schwangere nicht zu vertreten hat. Wenn sie etwa bei Ablauf der Frist noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, kann die Mitteilung an den Arbeitgeber auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen, sodass die Kündigung unwirksam wird.

Ausnahmsweise kann gem. § 17 Abs. 2 MuSchuG die Kündigung einer Schwangeren zulässig sein, wenn die zuständige oberste Landesbehörde dieser zustimmt. Dieser Fall wird allerdings regelmäßig nur bei Betriebsstilllegung, schwerwiegendem vorsätzlichem Vertragsbruch, Vermögensdelikte, tätlicher Bedrohung oder schwerwiegender Beleidigung des Arbeitgebers durch die Schwangere Anwendung finden. Die Kündigung darf insbesondere nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft in Zusammenhang steht.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Beratung und Vertretung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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