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Wie reagieren bei Kündigung?

In der Praxis ist leider immer wieder zu beobachten, dass gekündigte Arbeitnehmer sich nicht trauen, gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen.

Es hält sich die falsche Vorstellung, dass eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Erhalt des Arbeitsplatzes kostenintensiv und langwierig ist. Daher nehmen sie die Kündigung hin und verzichten voreilig auf die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung oder einer Abfindung durch den Arbeitgeber.

Wer eine unter Umständen strittige Kündigung erhält, sollte jedoch umgehend einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, um mit ihm die Sachlage zumindest in einem Erstgespräch zu erörtern. Schon hier stellt sich in den meisten Fällen heraus, ob die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer daher eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung erwarten kann.

Man sollte mit der Entscheidung einen Anwalt einzuschalten nicht lange warten, denn auch eine ungerechtfertigte Arbeitgeberkündigung wird wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt. Dies regelt § 4 KSchG.

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur, wenn die Kündigung nicht schriftlich, also beispielsweise oder mündlich oder per e-mail ausgesprochen wurde, da es in einem solchen Falle schon an einer formwirksamen Kündigungserklärung mangelt, rechtlich also eigentlih gar keine Kündigung vorliegt. Gleichwohl sollte auch in einem solchen Falle nicht zu lange zugewartet werden, da andernfalls das Recht zur Überprüfung verwirkt werden kann.

Wenn man die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verpasst, kann man nur noch eine nachträgliche Zulassung der Klage anstreben. § 5 KSchG enthält dazu die entsprechenden Bestimmungen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Um eine nachträgliche Zulassung zur Klage zu erreichen, muss der Arbeitnehmer jedoch glaubhaft darlegen können, warum er die Frist unverschuldet versäumt hat. Allerdings sind die Anforderungen an einen solchen Grund sehr hoch, weshalb man unbedingt die Frist von drei Wochen bei der Klageerhebung einhalten sollte.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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