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Regelungen zur Vergütungspflicht von Fahrtzeiten sind tarifgebunden

In den Betriebsvereinbarungen eines Unternehmens wurde geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sofern An- und Abfahrten länger als jeweils 20 Minuten dauern, zählte die darüber liegende Fahrtzeit zur Arbeitszeit.

Der Betrieb war jedoch Mitglied im vertragschließenden Arbeitgeberverband und somit an die einschlägigen Tarifverträge gebunden. Diese Tarifverträge fanden Kraft sogenannter dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Ein Arbeitnehmer, der als Servicetechniker im Außendienst tätig ist, erachtete die Betriebsregelung aufgrund des Tarifvertrages als unwirksam und brachte den Fall vor Gericht.

Hier erklärte er, dass der Arbeitgeber Reisezeiten seiner Angestellten von deren Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause bis zu einer Dauer von jeweils 20 Minuten nicht als Zeiten geleisteter Arbeit in das Arbeitszeitenkonto aufgenommen habe und hierfür auch keine Vergütung leiste. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Vergütung durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung wirksam ausgeschlossen sei.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger indes in letzter Instanz recht und erklärte, dass der Arbeitnehmer mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück sehr wohl seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erfülle. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung sei wegen eines Gesetzesverstoßes (sog. Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) unwirksam. Insoweit können Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Der Betriebsrat hatte damit gar keine Befugnisse, andere Regelungen zu vereinbaren.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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