Rechtsanwalt Haftpflichtrecht Aachen
Wenn andere zu Schaden kommen
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Norbert Maubach
Haftpflicht bedeutet, für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen. Dabei können die Grundlagen für eine Haftung vielfältig sein. Sowohl die Verletzung vertraglicher Pflichten als auch gesetzlicher Vorschriften kann zu einer Haftung und damit einem Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen.
Normalerweise setzt eine solche Haftung zwar ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus, es gibt aber auch wichtige Bereiche in denen eine sogenannte Gefährdungshaftung existiert. So haftet beispielsweise der Fahrzeugführer im Straßenverkehr oder der Hundehalter im Rahmen seiner Tierhalterhaftung unabhängig davon, ob er durch ein eigenes Verhalten den Schaden verursacht oder dessen Eintritt begünstigt hat.
Aber auch wenn eine Haftung dem Grunde nach klar scheint, sind nicht selten Besonderheiten bei der Geltendmachung von Schäden zu beachten. Hier ist es wichtig zu wissen, welche Positionen überhaupt ersetzt verlangt werden können und wie diese richtig zu berechnen sind. So kann beispielsweise im Einzelfall der Einwand eines Mitverschuldens des Geschädigten erhoben oder ein Abzug „neu für alt“ reklamiert werden, wenn zum Beispiel die Reparatur einer Sache nicht nur den Schaden beseitigt, sondern darüber hinaus auch eine Wertsteigerung auslöst.
Einen Sonderfall nimmt schließlich die so genannte Arzthaftung ein. Der Grenzbereich zwischen Medizin und Recht ist ein sehr komplexes Gebiet, das ohne kompetente juristische Beratung selten zu einem Erfolg führt.
Sowohl auf der Seite des Geschädigten als auch auf Seiten des Verursachers ist es daher wichtig, Art und Umfang der tatsächlich bestehenden Ansprüche durch einen versierten Anwalt prüfen zu lassen, erst recht sofern nicht selten Korrespondenz mit Versicherern geführt werden muss, die naturgemäß dazu neigen, Leistungen klein zu halten.
Wir betreuen unter anderem folgende Bereiche des Haftpflichtrechts:
- Haftpflichtschäden im Straßenverkehr
- Körperverletzungen
- Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
- Arzthaftung