Das Arbeitszeugnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses
Wenn bei einem Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen wird, wird häufig auch vereinbart, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für den ehemaligen Arbeitnehmer anzufertigen. Wenn der Arbeitgeber dem nicht nachkommt, kann der Arbeitnehmer das Zeugnis dann auf Basis des vorherigen Kündigungsschutzverfahrens vollstrecken lassen. Dennoch sollten Arbeitnehmer noch im Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, was genau im Zeugnis stehen soll. Eine nachträgliche Korrektur eines Zeugnisses ist nämlich nicht direkt vollstreckbar, sondern müsste in einem neuen Verfahren eingeklagt werden.
In den vielen Kündigungsschutzprozessen mit Vergleich einigen sich die Parteien einvernehmlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden aber mit der Vereinbarung über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses selten konkret.
So wird z. B. einfach erklärt, dass die Beklagte/er Beklagte der Klägerin/dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel im Schlusssatz ausstellt. Eine bestimmte Formulierung wird aber nicht festgehalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in seinem Beschluss vom 14.02.2017, 9 AZB 49/16, erklärt, dass ein Prozessvergleich mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Arbeitszeugnis mit einer bestimmten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu erteilen, nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genüge, weil hieraus nicht ersichtlich sei, welche konkrete Leistung gefordert würde.
Wenn ein Arbeitnehmer also nicht mit seinem Arbeitszeugnis einverstanden ist und keine bestimmten Formulierungen ausgehandelt hat, kann er nur durch ein weiteres Klageverfahren eine Zeugniskorrektur erreichen.
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