Kündigungsschutz
Einen allgemeinen Kündigungsschutz auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gibt es in Deutschland nur für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mindestens zehn Mitarbeitern beschäftigt sind. Nur für solche Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2003 beschäftigt wurden, gilt noch der frühere Grenzwert von fünf Mitarbeitern – allerdings nur unter der zusätzlichen Bedingung, dass auch insgesamt noch mehr als fünf dieser „Altmitarbeiter“ beschäftigt sind. Bei Betrieben, die diese Grenzwerte nicht erreichen, entfällt der Kündigungsschutz komplett.
Allerdings wird bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht einfach nach Köpfen gezählt; vielmehr spielt auch die wöchentliche Arbeitszeit eine Rolle. Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitarbeitende mit mehr als 30 Stunden werden mit 1,0, Teilzeitbeschäftigte mit Arbeitszeiten bis zu 30 Stunden mit 0,75 und Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20 Stunden Arbeitszeit mit 0,5 gezählt. Auch leitende Angestellte und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus gesetzlichen Gründen ruht, insbesondere Beschäftigte in Elternzeit, Frauen während des Mutterschutzes oder Wehr- und Zivildienstleistende werden in diese Berechnung mit aufgenommen. Ausgenommen werden lediglich Auszubildende, Praktikanten und Umschüler.
Auch wenn die erforderlichen Werte erreicht werden, gilt der Kündigungsschutz aber nicht sofort. Vielmehr sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Wartefrist von sechs Monaten vor, sodass auch in größeren Betrieben der Schutz erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigungsdauer einsetzt.
Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, muss eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss dazu gem. § 1 Abs. 2 KSchG personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe anführen können. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss er darüber hinaus eine Sozialauswahl vornehmen. Hierzu muss er sich gründlich mit den sozialen Belangen von jedem einzelnen Mitarbeiter auseinandersetzten muss, um entscheiden zu können, wer eine Kündigung am besten verkraften kann, also sozial weniger schutzbedürftig ist. Dies tut er unter Rücksichtnahme der jeweiligen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, seines Alters, eventueller Unterhaltspflichten sowie einer möglichen Schwerbehinderung.
Möchte ein gekündigter Arbeitnehmer gegen seine Kündigung vorgehen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erheben – dies gilt auch für solche Arbeitnehmer, für die das KSchG nicht gilt, die aber die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen geltend machen wollen. Wer diese Frist versäumt, kann der Kündigung nichts mehr entgegensetzten. Eine Kündigungsschutzklage sollte unter Umständen sogar dann erwogen werden, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung selber nicht mehr haben will, da es dadurch vor Gericht nicht selten zu einem Vergleich kommt und das Arbeitsverhältnis evtl. noch gegen Zahlung einer Abfindung endgültig beendet wird.
Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.