Versicherungsschutz nach Wohnungseinbruch
Eine Frau wollte ihre Hausratsversicherung in Anspruch nehmen, weil in ihr Haus eingebrochen worden war. Ihre Versicherung lehnte diese Versicherungsleistung jedoch ab, weshalb die Frau versuchte, die Leistung einzuklagen. Ohne Erfolg wie sich zeigte. Was war genau passiert?
Die klagende Frau fuhr nach einer Betriebsfeier mit dem Fahrrad nach Hause. Ihren Schlüssel und ihre Handtasche hatte sie dabei in ihrem Fahrradkorb transportiert. Als sie sich von einem Arbeitskollegen verabschiedete war sie eine Weile lang abgelenkt. Dies nutze ein Dieb, um ihr die Handtasche und den Schlüssel aus dem Fahrradkorb zu entwenden. Den Schlüssel nutzte er später dazu, in das Haus der Klägerin einzudringen und Wertgegenstände zu stehlen.
Für sie war dies ein klarer Fall für die Hausratsversicherung. Schließlich handelte es sich ja um einen Einbruch. Diese verweigerte aber die Leistung, mit der Begründung, dass der Einbruch allein durch die Fahrlässigkeit der Frau möglich gewesen sei. Schließlich hätte sie besser auf den Schlüssel aufpassen müssen und überhaupt hätte es ihr sofort in den Sinn kommen müssen, die Schlösser des Hauses nach einem offensichtlichen Verlust oder eben Diebstahl auszutauschen.
Die Frau war allerdings anderer Meinung und versuchte die Versicherungsleistung einzuklagen. Das Oberlandesgericht Hamm bekräftigte in seinem Beschluss vom 15. Februar 2017 (20 U 174/16) jedoch die Ansicht des Hausratversicherers und führte aus, dass ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz für einen Wohnungseinbruchdiebstahl verliert, wenn er fahrlässig den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht. Und nach Ansicht des Gerichts sei dies hier nach durchgeführter Beweisaufnahme definitiv der Fall.
Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zur Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.