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Vorsicht bei der Maklervollmacht

Versicherungsvermittler erhalten von ihren Kunden zu Beginn der Geschäftsbeziehung häufig eine sogenannte Maklervollmacht, die ihnen erlaubt im Namen des Kunden Versicherungsunternehmen zu kontaktieren und Verträge auszuhandeln. Zusätzlich hilft der Versicherungsvermittler bei der Schadensmeldung.

Eine Maklervollmacht, die es dem Versicherungsnehmer verbieten soll, mit anderen Versicherungsvermittlern Kontakt aufzunehmen, sollte jedoch aufhorchen lassen. Viele Gerichte erkennen in solchen Kontaktverboten inzwischen das Gepräge der Unlauterkeit, da sie nicht nur den eigenen Wettbewerb des Vermittlers fördern, sondern gezielt den eines Konkurrenten hindern.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 28.05.2019, 6 U 27/18, etwa entschieden, dass das Bereitstellen eines Schreibens zur Kündigungshilfe noch zulässig ist. Als Hilfestellung zur ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen sei dies auch nicht wettbewerbswidrig. Unzulässig sei es jedoch, auch danach die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch ein Kontaktverbot zu beeinträchtigen. Auch hier kam das Argument, dass das Hauptziel nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern die gezielte Behinderung des Konkurrenten sei.

Ebenso hatte das Oberlandesgericht Dresden einer Krankenkasse verboten, im Rahmen der Kündigungshilfe beim Wechsel der Krankenversicherung ein generelles Kontaktverbot auszusprechen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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