Nachprüfungsverfahren bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein Berufsunfähigkeitsversicherer muss das sogenannte Nachprüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen, um sich von einer einmal bestehenden Leistungspflicht befreien zu können. Dazu muss er dem Versicherungsnehmer die Veränderungen des Gesundheitszustandes darlegen und nachvollziehbar ausführen, aus welchem Grunde nicht mehr vom Fortbestehen einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden kann. An dieses Verfahren werden relativ hohe Anforderungen gestellt, weshalb der Versicherungsnehmer die Einstellungsmitteilung des Versicherers grundsätzlich überprüfen sollte.
Das gilt auch, wenn der Versicherer eine Leistung von Beginn an verweigert hat, obwohl die Berufsunfähigkeit zunächst bestanden hatte und tatsächlich erst später wieder fortgefallen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich nochmals klargestellt.
Der Berufsunfähigkeitsversicherer hatte die Leistung außergerichtlich abgelehnt, da er der Auffassung war, dass der Versicherungsnehmer seinen bisherigen Beruf noch ausüben konnte und eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit somit nicht vorliege. Eine frühe Klage des Versicherungsnehmers auf die Berufsunfähigkeitsrente war jedoch erfolgreich.
Nachdem der Versicherungsnehmer dann eine andere berufliche Tätigkeit aufgenommen hatte, kam es zu einem erneuten Gerichtsprozess, in dem die Versicherung ihre Leistungen beschränken wollte, da der Versicherer weiterhin eine Rente erhalten hatte, obwohl er schon wieder arbeitsfähig gewesen war.
Das Landgericht kam nach durchgeführter Beweisaufnahme auch zu der Auffassung, dass dem Kläger die bedingungsgemäße Leistung nur für den Zeitraum Mai 2012 bis April 2013 zugesprochen werden muss, da sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten in dieser Zeit eine Berufsunfähigkeit ergäbe, die allerdings im April 2013 wieder entfallen sei. Im Gerichtsverfahren habe der Versicherer bewiesen, dass der Versicherungsnehmer ab April 2013 nicht mehr berufsunfähig gewesen sei, weshalb die Leistungen ab diesem Zeitpunkt zurückerstattet werden müssten.
Hiergegen wehrte sich der Versicherungsnehmer und bekam abschließend vor dem Bundesgerichtshof Recht. Dieser führte aus, dass ein Versicherer den späteren Wegfall einer einmal eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im Wege des sogenannten Nachprüfungsverfahrens geltend machen könne. Hierzu müsse der Versicherer dem Versicherungsnehmer beispielsweise die Änderung des Gesundheitszustandes nach § 174 VVG in Textform darlegen. Zudem könnten dem Versicherer bei erfolgter Erklärung nach § 174 Abs. 2 VVG frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zustellung die Leistungen verweigert werden.
Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.