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Sachversicherung

Im Streit um Versicherungsschutz kommt es zwischen Versicherungsnehmern und dem Versicherer immer wieder zu kaum nachvollziehbaren unterschiedlichen Bewertungen eines Sachverhalts. Ein Beispiel zeigt jedoch, welch gravierenden Einfluss dies auf das Ergebnis haben kann.

Vor dem Landgericht Aurich (Az. 3 O 473/12) ging es um eine verweigerte Kostenübernahme durch die Gebäudehaftpflichtversicherung nach einem Wasserschaden. In einem Ferienhaus war es bei zweistelligen Minusgraden zu einem Heizungsausfall gekommen, in dessen Folge Heizkörper und Wasserleitungen platzten und austretendes Wasser großen Schaden verursachte.

Der Kläger führte an, dass die funktionierenden Thermostate eine größtmögliche Frostsicherheit gewährleistet hätten und ihrerseits nicht mehr hätte getan werden können, um den Schaden zu vermeiden, zumal die Anlage gerade einmal 3 Jahre alt war und durch einen Verwalter zweimal wöchentlich eine Kontrolle des Hauses erfolgte. Der Gebäudeversicherer hielt die Einstellungen an den Thermostatventilen ebenso wie die Kontrollen für nicht ausreichend, um eine Raumtemperatur zu gewährleisten, die Frostschäden wirksam ausschließen kann.

Das Landgericht gab überraschend dem Versicherer recht: Die Frostschutzeinstellung sei nicht ausreichend, um unter extremen Bedingungen Schäden zu verhindern, daher habe der Hausbesitzer seine Sorgfaltspflicht verletzt, auch wenn regelmäßig durch Dritte Kontrollbesuche im Haus stattgefunden hätten. Der Kläger habe seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt, daher stehe im auch nur die Hälfte der geforderten Schadensersatzsumme in Höhe von rund 11.000 Euro zu.

Ganz anders sah dies die Berufungsinstanz (OLG Oldenburg) und gab der Klage unter dem Aktenzeichen 5 U 190/14 nahezu voll umfänglich statt: Die Ventile der Heizkörper hätten mindestens auf der so genannten Sternstufe gestanden. Dieses „Ferienprogramm“ habe eine Frostsicherung enthalten, auch sei eine Kontrolle zweimal wöchentlich angesichts des geringen Anlagenalters durchaus als ausreichend anzusehen.

Das Beispiel zeigt, dass Versicherungsrecht auch mal in die Berufung gehen muss, bevor es endgültig gesprochen wird.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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