Kürzung der Bewertungsreserven durch Lebensversicherungsgesellschaften zulässig
Es hatte alles so gut ausgesehen für die Versicherungsnehmer: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte deutschen Lebensversicherungen vorgeworfen, durch die Kürzung der sogenannten Bewertungsreserven den Versicherten mehrere Milliarden Euro vorzuenthalten.
Eine Klage des Bundes der Versicherten (BdV) landete in Karlsruhe vor dem Bundesgerichtshof, der die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Kürzungen zu klären hatte.
Bewertungsreserven sind Gewinne von Versicherungen, die durch das Anlegen von Geld am Kapitalmarkt erzielt werden. Diese Gewinne stehen den Versicherten zu – es ist ja ihr Geld! So der Tenor des BdV. Die erwirtschaftete Summe müsste den Versicherten bei der Auszahlung ihrer Versicherung zusätzlich übertragen werden.
Die Versicherungsunternehmen nutzen jedoch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2014. Demnach können diese Bewertungsreserven unter gewissen Voraussetzungen gekürzt, bzw. den Versicherten komplett vorenthalten werden (§ 153 Abs. 3 S. 3 VVG). Eigentlich sollte das Gesetz in schlechten Zeiten für die Versicherung deren Garantiezusagen gewährleisten. So wurden Ausschüttungen gedeckelt, damit Garantien eingehalten werden konnten.
Der BGH entschied die strittige Angelegenheit wenig verbraucherfreundlich und wies die Klage ab: Die Kürzungen sind zulässig und die entsprechende Gesetzesänderung ist auch verfassungsgemäß.
Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.