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Ausgleich der Rentenansprüche während der Ehescheidung?

In der Regel haben beide oder zumindest ein Ehepartner während der Ehe Versorgungsansprüche in Form von Renten erworben, zumeist in den öffentlich-rechtlichen Versorgungskassen, wie beispielsweise der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder als Beamter gegenüber dem Besoldungsamt. Daneben bestehen häufig noch zusätzliche Rentenansprüche, beispielsweise aus der betrieblichen Altersversorgung, aus öffentlich-rechtlichen Zusatzkassen und aus privater Vorsorge, wie beispielsweise der Riester-Rente. Durch den Versorgungsausgleich werden die während einer Ehe erworbenen Rentenansprüche bei einer Scheidung ausgeglichen. Wegen der erheblichen Bedeutung des Versorgungsausgleichs wird dieser im Rahmen einer Scheidung im Gegensatz zur Regelung von Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Hausratssachen sowie Güterrechtsangelegenheiten immer von Amts wegen durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken des Halbteilungsgrundsatzes. Dieser besagt, dass die Rentenbeiträge, die während der Ehe von beiden Ehepartnern erwirtschaftet wurden, bei der Scheidung zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt werden. Dabei ist es unerheblich, welcher der Partner höhere Versorgungsanwartschaften erworben hat.

Es gibt zwei Arten des Versorgungsausgleichs, nämlich den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist der Regelfall. Daneben ist gegebenenfalls der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn beispielsweise ausländische Rentenanwartschaften oder noch verfallbare betriebliche Altersansprüche auszugleichen sind.

Wenn die Scheidung nach deutschem Recht durchgeführt wird und einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt, es sei denn, die Ehe ist lediglich von kurzer Dauer oder die Eheleute treffen eine wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich. Vereinbarungen unterliegen allerdings einer – eingeschränkten – Kontrolle des Gerichts, um zu verhindern, dass einer der Eheleute durch die Vereinbarung grob benachteiligt wird.

Sind beide Ehepartner Ausländer, kann der Versorgungsausgleich nur durchgeführt werden, sofern das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die beiden Ehepartner haben, den Versorgungsausgleich kennt. Unabhängig davon können Anrechte, die bei einem deutschen Versorgungsträger erworben wurden, auf Antrag im Versorgungsausgleichsverfahren geltend gemacht werden.

Im Einzelnen ist der Versorgungsausgleich kompliziert und kann durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen bzw. abgefunden werden. Derartige Vereinbarungen sollten jedoch erst nach sorgfältiger Beratung durch einen Fachmann abgeschlossen werden, da sie der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle des Gerichtes unterliegen.

Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung oder per Mail für eine Erstberatung zur Verfügung.

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