Anordnung des Wechselmodells nur in Sorgerechtsverfahren möglich
Seit einiger Zeit kann das Wechselmodell, bei dessen Anwendung das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat, gerichtlich angeordnet werden. Dazu muss sich für das Familiengericht aus der Gesamtschau der Lebensumstände der Beteiligten ergeben, dass dies für das Kindeswohl die beste Lösung ist.
Nicht eindeutig war bisher geklärt, ob der rechtliche Rahmen hierzu vom Sorge- oder Umgangsrecht gegeben wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun jedoch entschieden, dass die Anordnung des Wechselmodells lediglich das Sorgerecht betrifft. Dies führt dazu, dass in der Vergangenheit vollzogene Anordnungen des Wechselmodells anfechtbar werden.
Im konkreten Fall ging es um ein getrennt lebendes Elternpaar, das sich im Rahmen gegenläufiger Sorge- und Umgangsanträge im Jahr 2018 einvernehmlich auf das Wechselmodell geeinigt hatte.
Die Mutter beantragte jedoch nach einem Jahr vor dem Familiengericht eine Abänderung der Vereinbarung, hin zur Anwendung des Residenzmodells, sodass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt nur bei der Mutter hätten.
Das Familiengericht stufte den Fall als Umgangsverfahren ein und ordnete an, dass die Kinder bis zum Ende des Hauptsachverfahrens wochenweise abwechselnd von Vater und Mutter betreut werden. Derartige einstweilige umgangsrechtliche Anordnungen sind generell nicht anfechtbar. Im weiteren Verlauf stellte das Oberlandesgericht jedoch fest, dass eine Anordnung zum Wechselmodell auch sorgerechtliche Aspekte habe und daher doch anfechtbar sei.
Die Richter erklärten, dass in den entsprechenden Gesetzestexten mit „Umgang“ eine den „Beziehungserhalt gewährende Besuchsregelung“ und keine „Aufenthaltslösung“ gemeint sei. Damit setzt sich das OLG über die bisherige Rechtsprechung des BGH hinweg und begründete diesen Schritt damit, dass die Vorgaben des BGH dazu führten, dass einstweilige Anordnungen unanfechtbar seien, obwohl sie für einen unter Umständen sehr langen Zeitraum elementare Lebensbedingungen für Kinder und Eltern festschrieben. Dies habe weitreichende Auswirkungen über den persönlichen Bereich hinaus, denn es betreffe Unterhaltsfragen, das Recht auf staatliche Unterhaltsvorschüsse, Meldeverhältnisse usw.
Einstweilige Anordnungen könnten in Sorgerechtsverfahren daher nur bei einer festgestellten Kindeswohlgefährdung von Amts wegen ergehen. Diese Eingriffsschwelle würde untergraben, wenn das Wechselmodell als Umgangslösung gedacht und gerichtlich angeordnet werden könne.
Aus diesem Grund erteilte das OLG dem Beschluss des Familiengerichts eine Absage, da kein Elternteil die Abänderung ihrer ursprünglich getroffenen Vereinbarung beantragt hatte. Das OLG fand zudem keinen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung, welche das Vorgehen des Familiengerichts hätte rechtfertigen können. Die Eltern hatten sich obendrein bereits für die Zeit des schwebenden Verfahrens auf eine leicht geänderte und mit weniger Wechseln verbundene Betreuung der Kinder geeinigt.
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