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Anspruch auf Witwenrente auch nach kurzer Ehedauer

Der Anspruch auf eine Witwenrente ist von vielen Voraussetzungen abhängig. Zunächst muss man in rechtsgültiger Ehe verheiratet gewesen sein. Insbesondere nur zum Schein geschlossene Ehen begründen keinen Anspruch auf Witwenrente. Aber auch eine rechtsgültig geschlossene Ehe begründet keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2 a SGB VI).

Der Gesetzgeber statuiert also eine dahingehende Vermutung, dass eine Ehe, die nicht länger als ein Jahr gedauert hat, eine sogenannte Versorgungsehe ist, die keine Witwenrente begründet, auch wenn im Übrigen alle Voraussetzungen zur Erlangung dieser Rente vorliegen.

In einem interessanten Urteil des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 06.11.2018 (S 10 R 1885/17) hat das Gericht ausgeführt, wie es möglich ist, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Im konkreten Fall konnte die Witwe nachweisen, dass bereits eine Heiratsabsicht vor weit über einem Jahr vor dem Tode des Ehemannes bestanden hat, die Heirat jedoch wegen des plötzlichen Todes ihres Vaters verschoben worden war. Die konkreten Heiratspläne konnten anhand von Unterlagen des Standesamtes sowie eines Kostenvoranschlages eines Restaurants für die Hochzeitsfeier nachgewiesen werden. Das Gericht sah aufgrund dieser Unterlagen die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe als widerlegt an.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen gerne für eine Erstberatung nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail für eine Erstberatung zur Verfügung.

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