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Rechtsanwalt Ordnungswidrigkeitenrecht Aachen

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Kurt Lücker

Unter einer Ordnungswidrigkeit versteht man eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht.

In minder schweren Fällen kann von der zuständigen Ordnungsbehörde anstelle einer Geldbuße auch nur eine Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder eine mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen oder von einer Verfolgung sogar ganz abgesehen werden. Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann aber neben dem Bußgeld zum Beispiel auch die Anordnung eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten erfolgen.

Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Strafrecht. Die Ordnungsbehörde (in Bayern: Sicherheitsbehörde) hat daher, wie die Polizei, die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie wird deshalb auch als Verwaltungspolizei oder als Polizei im materiellen Sinne bezeichnet.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung der o.g. Maßregelungen.

Gegen erlassene Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingereicht werden muss. Der Einspruch kann dabei regelmäßig auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die Verwaltungsbehörde prüft sodann, ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder aufrecht erhält. Ist Letzteres der Fall, wird die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die nach ggfls. weiteren Ermittlungen entweder das Verfahren einstellt oder die Akten dem zuständigen Richter beim Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt. In diesem Falle kommt es dann regelmäßig zu einer Hauptverhandlung bei Gericht.

Je nach Bundesland sind den Ordnungsbehörden unterschiedliche Aufgaben zugewiesen, wie beispielsweise:

  • das Straßenverkehrsrecht,
  • das Melderecht,
  • das Ausländerrecht,
  • das Gewerberecht,
  • das Bau- und das Wasserrecht,
  • das Seuchen- , Tierseuchen- und Leichenrecht,
  • das Lebensmittelrecht,
  • das Abfallrecht oder
  • das Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht.

Im Ordnungswidrigkeitsrecht umfasst das anwaltliche Aufgabengebiet daher im Wesentlichen:

  • Beratung und Verteidigung in allen Bereichen des Ordnungswidrigkeitenrechts, vor allem bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO)in den Angelegenheiten:
  • Fahrerlaubnis- und Führerschein
  • Fahrerlaubnis auf Probe
  • Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU, sog. Idiotentest)
  • Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessungen
  • Fahrverbote und Möglichkeiten von deren Absehung
  • Verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr mit Unfallfolge
  • Verbotswidrige Benutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr
  • Parkverstöße
  • Vollstreckung von EU-Bußgeldern
  • Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten
  • LKW-Maut
  • Übernahme der Korrespondenz mit Polizei, Behörden und Gerichten
  • Vertretung in der gerichtlichen Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren
  • Antragstellung auf Neu- / Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug