header

Zahlungspflicht der Elementarschadensversicherung

Durch starke Regenfälle kann die Bausubstanz von Häusern derart durchnässt werden, dass sich das Wasser seinen Weg bis tief ins Mauerwerk bahnt. Dagegen kann man sich grundsätzlich mit einer Elementarschadensversicherung absichern. Diese gilt jedoch nur für Schäden, die durch Überschwemmungen entstehen, die sich durch ihre Masse den Weg zu Stellen des Hauses bahnen können, die bei normalen Regenfällen verschont bleiben. Hierbei maßgeblich ist das Ansammeln von Wasser auf dem gesamten Grundstück, sodass das Wasser keinen Weg finden kann, abzufließen.

Entsteht Feuchtigkeit im Mauerwerk durch partielle Wasseransammlung, z. B. durch verstopfte oder zu klein angelegte Sickerpackungen, greift die Elementarschadensversicherung nicht, da eine Überschwemmung im Sinne der Klausel nicht vorliegt. Es handelt sich hier nicht um eine außergewöhnliche Wassermassen, sondern eher um einen Baumangel.

Elementarschadensversicherungen greifen regelmäßig nur bei Schäden, die sich der menschlichen Beeinflussung entziehen. Also Naturereignisse wie zum Beispiel Hochwasser, Schneedruck, Lawinen/Erdrutsche, Erdsenkungen, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

Bei angezeigten Elementarschäden suchen Versicherer nicht selten nach Schadensursachen, die eine Deckung ausschließen könnten. Daher ist dem Versicherungsnehmer in Zweifelsfällen zu empfehlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

Letzte Beiträge