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Vorgetäuschte Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeitsversicherer sind auch nach anerkannter Leistungspflicht berechtigt, in regelmäßigen Abständen den Gesundheitszustand ihrer Versicherungsnehmer zu überprüfen und die Frage der Berufsunfähigkeit neu zu bewerten.

Bei solchen Routineüberprüfungen können dann aber hin und wieder auch Ungereimtheiten zum Vorschein kommen. So bei einem Mann, der augenscheinlich von sehr sportlicher Statur war und einen körperlich sehr fitten Eindruck machte, sich bei dem Besuch der Versicherungsangestellten allerdings in einem Rollstuhl sitzend präsentierte. Der Versicherer ließ seiner Verwunderung freien Lauf und setzte einen Detektiv auf den Versicherungsnehmer an. Schnell kam dabei zutage, dass dieser heimlich Dienstleistungen als Küchenbauer anbot. Eine Recherche im Internet förderte zudem zutage, dass der Versicherungsnehmer auch gerne mal einen Marathon lief. Der Versicherer kündigte ihm daraufhin fristlos. Eine Klage hiergegen wurde durch das Landgericht Oldenburg abgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg (5 U 78/16) bestätigte diese Entscheidung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vertrauen in die Redlichkeit des Versicherungsnehmers derart erschüttert sei, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Bei einem derartig krassen Täuschungsmanöver sei auch keine vorherige Abmahnung notwendig. Würde man mit einer solchen Tat so einfach durchkommen, stände es ja prinzipiell jedem Versicherungsnehmer wenigstens einmal frei, zu versuchen, seine Versicherung zu täuschen. Dies entbehrt aber jeder vernünftigen Grundlage.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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