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Versicherer müssen neue Beratungspflichten bei Lebensversicherungen beachten

Versicherer waren in der Vergangenheit nicht dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, ob einzelne Versicherungen für einen Kunden überhaupt sinnvoll sind oder aber ob er diese bei anderen Anbietern günstiger bekommt. Aus mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ergibt sich nun jedoch, dass bei der Vermittlung einer Lebensversicherungspolice Beratungspflichten für die Versicherung entstehen. Diese sähen dann in etwa so aus, wie bei einem Anlagegeschäft.

Bei einem Anlagegeschäft ist die Bank immer zu einer vollständigen Aufklärung über die mit ihm verbundenen Risiken und zu einer Produktempfehlung, die zu den Bedürfnissen des Kunden passt, verpflichtet.

Der BGH bürdet den Versicherungsunternehmen nun ähnliche Pflichten auf, wenn die Renditeerwartung in Bezug auf die Versicherung den reinen Versicherungsanteil überwiegt. So ist dies in der Regel bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung der Fall, bei der die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund steht und die damit als Anlagegeschäft betrachtet werden kann. Versicherer müssen hier bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig informieren, die für eine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, so der BGH. Dies gelte insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Häufig würden den Versicherungsnehmern zu vielversprechende Renditeerwartungen suggeriert.

Konkret heißt es dazu in einem Urteil des Bundesgerichtshofs:

„Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist zunächst darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5 % realistisch ist.“

Verbraucher, die eine Versicherung abgeschlossen haben, die allerdings eher einem Anlagegeschäft entspricht, und dabei unzureichend beraten wurden, können den abgeschlossenen Versicherungsvertrag nun gegebenenfalls rückabwickeln.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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