Unfall bei Verfolgungsjagd – Wer haftet bei Verletzungen?
Nachdem eine Autofahrerin beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz der Sparkasse ein fremdes Auto beschädigt hatte, beging sie Fahrerflucht und entfernte sich vom Unfallort. Als kurz darauf die Fahrzeughalterin des beschädigten Autos zurück zu ihrem Auto kam, konnten Zeugen des Unfalls darauf aufmerksam machen, dass die Unfallverursacherin gerade im Begriff war den Parkplatz zu verlassen. Schnell rannte die Frau dem Fahrzeug hinterher.
Als sie es auf dem Parkplatz einholte, klopfte sie mit der rechten Hand im Laufen gegen die Beifahrerscheibe. Dabei stolperte sie jedoch und knickte mit dem linken Bein um. Der Sturz hatte eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenkes zur Folge und musste aufwändig und mit nachhaltigen Folgen operiert werden. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin stritt für diese Verletzung jegliche Haftung ab.
Das Oberlandesgericht Hamm (I-7 U 23/18) war jedoch gänzlich anderer Meinung. Der Sturz der Geschädigten sei bei Betrieb des Fahrzeuges im Sinne von § 7 StVG erfolgt. Das Gericht führt dazu aus, dass das Merkmal „bei Betrieb“ weit auszulegen sei. Dem Sachverhalt könne man entnehmen, dass der Sturz im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beschädigung des Fahrzeuges erfolgt sei. Die Frau habe der flüchtenden Autofahrerin letztlich zu Fuß hinterherlaufen müssen. Nur dadurch habe sie die gebotene Feststellung des Unfallhergangs erreichen können.
Als junge, erfahrene Läuferin, als die sie sich zu erkennen gab, sei sie damit auch kein unvertretbares Verletzungsrisiko eingegangen. Dies untermauernd habe sie am Unfalltag auch Turnschuhe getragen. Sie habe nach Ansicht des Gerichts auch nicht die Möglichkeit gehabt, nur das Kennzeichen abzulesen, da der Winkel, in dem sie zu dem flüchtenden Auto stand, dies nicht erlaubt hätte. Darüber hinaus wäre an einer Verfolgung auch so nichts auszusetzen, da nur dadurch eine reibungslose Schadensregulierung in Aussicht gestellt werden konnte.
Ein Mitverschulden falle ihr daher nicht zur Last. Die Höhe des Schmerzensgeldes und der weiteren materiellen Ansprüche muss jedoch noch in einem gesonderten Verfahren geklärt werden.
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