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Tod durch Messerstiche unter Umständen ein Unfall

Versicherungsrechtlich einen Tod durch Messerstiche als Unfalltod zu betrachten ist eigentlich nicht fernliegend, wird ein Unfall doch als ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis definiert. Denn ob man nun durch einen Ast von einem maroden Baum erschlagen wird oder ob man Opfer einer Messerattacke eines unberechenbaren Menschen wird, weder für das eine, noch für das andere bedarf es unseres bewussten Zutuns.

Dennoch verweigerte ein Sterbegeldversicherer in einem solchen Fall seine Leistungen, weil er der Ansicht war, dass das Versterben aufgrund von Messerstichen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung keinen Unfall darstelle. Ein Unfall läge nur dann vor, wenn eine plötzliche Einwirkung von außen gegeben sei, so die Argumentation der Versicherung.

Wie das Landgericht Osnabrück (9 O 2863/16) jedoch in einem diesbezüglichen Verfahren festgestellt hat, kann man bei solch einem Vorfall durchaus von einem Unfall sprechen. Der Versicherer habe mit seiner Definition eines Unfalls zwar Recht, aber genau diese treffe auch auf einen Tod durch Messerstiche zu. Denn eine plötzliche Einwirkung von außen sei hier definitiv gegeben, da das von außen einwirkende Ereignis innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums auf den Körper eingewirkt habe. Dies sei bei Messerstichen und den dadurch erlittenen Stichverletzungen selbst dann der Fall, wenn der Verstorbene möglicherweise mit einem Angriff gerechnet habe.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass auch wenn sich Versicherer auf konkrete Definitionen von Tatbeständen berufen, deren Auslegung immer noch Sache des Gerichts ist und man Deckungsverweigerungen grundsätzlich kritisch hinterfragen sollte.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zur Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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