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Täuschung der Versicherung

Die vertraglichen Pflichten von Versicherungsnehmern bestehen vor allem darin, dem Versicherer im Falle eines eventuellen Versicherungsschadens unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind. Kommen sie dieser Pflicht nicht zu genüge nach, kann der Versicherungsschutz im schlimmsten Falle vollständig entfallen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer seine Versicherung dahingehend getäuscht, dass er behauptete, ein Brand in seiner Wohnung könne nur deshalb entstanden sein, weil es einen technischen Defekt gegeben haben müsse. Er verschwieg seiner Versicherung damit jedoch, dass er in Wirklichkeit vergessen hatte, einen mit Fett gefüllten Topf vom angestellten Herd zu nehmen und der Brand letztlich hierauf zurückzuführen war. Der Mann bemerkte die starke Rauchentwicklung erst 3 Stunden später, da er sich inzwischen auf seine Terrasse begeben hatte.

Die Entschädigungsforderungen von knapp 20.000 € lehnte das Landgericht Oldenburg deshalb ab.

Das Gericht führte aus, dass der Kläger arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt habe, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sei. Konkret habe der Kläger den Hergang des Schadens zweimal falsch dargestellt. Sowohl in der Schadenanzeige als auch in der Verhandlungsniederschrift gegenüber dem Schadenregulierer habe er angegeben, der Schaden sei durch einen technischen Defekt des Elektroherdes entstanden, obwohl er tatsächlich vergessen hatte, den Herd auszuschalten.

Aus Angst, die Versicherung würde für den Schaden nicht aufkommen, wenn er die wirkliche Schadensursache benennen würde, erfand der Versicherungsnehmer eine andere Geschichte um seine Versicherung zu täuschen. Dies ist geeignet, die Vertrauensbasis zwischen zwei Vertragspartnern zu zerstören. Es ist der Versicherung dahingehend nicht zuzumuten, das Versicherungsverhältnis noch weiter aufrecht zu erhalten. In Fällen der Arglist kommt es zudem regelmäßig nicht darauf an, ob bei Schilderung des wahren Vorgangs Versicherungsschutz für diesen bestanden hätte.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zur Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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