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Schimmelschäden durch Leitungswasser versichert?

Durch eine Klausel hatte eine Wohngebäudeversicherung ihre Leistungen bei Leitungswasserschäden eingeschränkt. Nach der Klausel seien Schwamm- und Schimmelschäden durch Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht mitversichert. Doch genau zu einem solchen Schaden kam es nun bei einem Versicherungsnehmer. Durch einen Leitungswasserschaden kam es zu einer Schimmelpilzbildung im Estrich in der Küche.

Der Versicherer erklärte mit Verweis auf oben genannte Klausel, dass sie den Schaden nicht übernehmen würde und auch die nachfolgende Klage des Versicherungsnehmers blieb in den ersten Instanzen erfolglos.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.07.2017, IV ZR 151/15) hob jedoch in letzter Instanz hervor, dass der Risikoausschluss daraufhin zu überprüfen sei, ob er eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstelle. Dies wäre dann der Fall, wenn Leitungswasserschäden in der Regel Schimmelpilzbefall verursachen würden; Schimmelpilzbefall also eine typische Folge sie. Dann käme die Klausel im Ergebnis einem kompletten Ausschluss bei Leitungswasserschäden sehr nahe. Dies widerspreche jedoch dem Leistungsversprechen der Versicherung, die ja grundsätzlich für Leitungswasserschäden aufkommen will.

Die Ausschlussklausel nehme dann das Leistungsversprechen fast vollständig wieder zurück. Hierbei handele es sich jedoch um eine Gefährdung des Vertragszwecks, da die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht.

Dies ist jedoch allgemein unzulässig. Daher wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur weiteren sachverständigen Klärung zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zu Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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