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Haftung bei Fahrraddiebstahl

Einen Fahrraddiebstahl sollte man umgehend bei der örtlichen Polizei melden. Ein Foto des Fahrrads und die Kenntnis von eindeutigen Identifizierungsmerkmalen wie einer Rahmennummer können zusätzlich helfen, es zurückzubekommen.

Leider taucht das geliebte Zweirad aber in den meisten Fällen nicht mehr auf, weshalb sich die Frage stellt, ob und von wem man zumindest finanziellen Ersatz verlangt werden kann.

Bei einer üblichen Hausratversicherung ist das Fahrrad grundsätzlich nur dann mitversichert, wenn es etwa bei einem Einbruchdiebstahl als Hausrat, also beispielweise aus Wohnung, Keller oder Garage heraus gestohlen wurde. In einem solchen Fall muss die Schadensanzeige mittels Polizeibericht an die Versicherung geschickt werden. Die Entschädigung erfolgt in der Regel nach dem Wiederbeschaffungswert.

Meistens wird ein Fahrrad jedoch im öffentlichen Raum gestohlen. Dies wird von der Hausratversicherung aber nur gedeckt, wenn diese eine besondere Fahrradklausel enthält. Bei einer solchen legen die Vertragspartner die Höhe der Entschädigung bei Diebstahl konkret fest. Bei fehlender oder unzureichender Sicherung der Fahrräder ist jedoch auch hier regelmäßig kein Versicherungsschutz gegeben.

Verträge vor 2008 enthalten oft noch eine sogenannte Nachtzeitklausel, die Fahrraddiebstähle, die sich nachts zutragen, ausschließt, es sei denn, man kann nachweisen, dass das Fahrrad zu dieser Zeit in Gebrauch gewesen ist. Eine aufwandslose Entschädigung gibt es hier nur für ein auf offener Straße gestohlenes Fahrrad, das zwischen 6 und 22 Uhr entwendet wurde.

Für besonders teure Fahrräder, die natürlich am häufigsten gestohlen werden, lohnt sich unbedingt eine Fahrradversicherung. Der übliche Erstattungsbetrag bei einer Fahrradklausel ist hier nämlich meistens zu gering, als dass er wirklich ins Gewicht fallen würde.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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