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Falsche Angaben bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn ein Versicherer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig getäuscht wird, weil der Versicherungsnehmer ihm bekannte Vorerkrankungen und Behandlungen verschweigt, kann sich der Versicherer insgesamt von seinen vertraglichen Pflichten befreien und den Vertragsschuss anfechten, auch wenn die verschwiegenen Erkrankungen für den Eintritt einer Berufsunfähigkeit nicht ursächlich sind.

Denn allein das Verschweigen von Vorerkrankungen, Krankenhausaufenthalten, Arztbesuchen oder Ähnlichem beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt schon eine Pflichtverletzung auf Seiten des Versicherungsnehmers dar, die unter Umständen als arglistige Täuschung zu werten ist. Der Versicherungsnehmer sollte beim Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags daher also alle Gesundheitsfragen unbedingt vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.

In vielen Fällen resultieren falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch aus Empfehlungen und Ratschlägen unseriöser Vermittler (Makler oder Versicherungsvertreter). Hier ist eine genaue Analyse des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich, da der Versicherungsnehmer sich ein solches Verhalten Dritter nicht in jedem Fall entgegenhalten lassen muss. Schließlich kommt es auch vor, dass Ärzte fälschlich Diagnosen an Versicherungen weitergeben, welche entweder gar nicht gestellt oder aber nie mit dem Patienten besprochen wurden. Hier liegt natürlich keine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers vor, weshalb die Versicherung von ihrem Anfechtungsrecht dann auch keinen Gebrauch machen kann.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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