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Baum fällt 6 Tage nach einem Sturm um – greift die Gebäudeversicherung dennoch?

Ein Hauseigentümer hatte durch einen Baum, der wegen eines Sturmes auf sein Haus gefallen war, einen beträchtlichen Schaden von 18.583,09 Euro zu beklagen.Der Baum stand zuvor auf seinem Nachbargrundstück, weshalb als erstes die Haftpflicht des Nachbarn für den Schaden aufkam. Der geschädigte Mann hielt den Unfall allerdings vor allem für einen Fall für seine Gebäudeversicherung, da der Baum wegen eines Sturms umgefallen war und Sturmschäden grundsätzlich von dieser übernommen werden.

Die Gebäudeversicherung wies ihre Zuständigkeit jedoch zurück mit dem Verweis auf die Tatsache, dass der Baum erst sechs Tage nach dem Sturm umgefallen war und somit nicht als durch einen Sturm verursacht betrachtet werden könne.

Der Mann versuchte daraufhin die Versicherungsleistung einzuklagen. Schon das Landgericht Dortmund gab der Klage des Mannes teilweise statt und verurteilte die Gebäudeversicherung zu einer Zahlung von 17.578,87 Euro. Die Differenz zum Gesamtschaden in Höhe von 3108,12 Euro bekam er nach einer Berufung sogar auch noch zugesprochen.

Das Oberlandesgericht Hamm bekräftigte nämlich, dass es sich bei dem Schaden am Haus durch den umgestürzten Baum eindeutig um einen Versicherungsfall i. S. d § 8 Nr. 2b der Versicherungsbedingungen gehandelt hat.

Schon die Gutachten der Sachverständigen vor dem Landgericht zeigten eindeutig, dass der Sturm die Ursache dafür war, dass der betreffende Baum auf das Haus stürzte. Dass er nicht sofort entwurzelte und erst 6 Tage später endgültig umfiel, sei demnach reiner Zufall gewesen. Die Gebäudeversicherung des Klägers musste deshalb in voller Höhe für den Schaden aufkommen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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