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Anspruch auf Krankentagegeld wird allein durch Zahlungen anerkannt

Wenn eine Krankentagegeldversicherung über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandung Krankentagegeld an einen Versicherungsnehmer ausbezahlt, kann sie diese Zahlungen später nicht mehr zurückfordern mit dem Argument, dass eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (9 U 32/18) hervor.

In der Regel liegen eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit und ein daraus resultierender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Krankentagegeld dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise mehr ausgeübt werden kann. Eine medizinische notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ist zudem regelmäßig notwendig.

Wenn die Krankentagegeldversicherung nun fortlaufend das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlt, ohne die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person zu bestreiten oder anzuzweifeln, so sind diese Zahlungen als Anerkenntnis des Versicherungsfalls zu werten.

Durch die fortlaufenden Zahlungen erkennt der Krankentagegeldversicherer die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nach Ansicht des OLG Köln an, sodass er sich nachträglich nicht auf das Fehlen einer solchen berufen kann.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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