Anspruch auf Bildschirmbrille
Manche Sehschwächen erschweren auch trotz Brille den Blick auf einen Computerbildschirm. Hier gibt es spezielle Sehhilfen, die eine Fehlsichtigkeit am Bildschirm ausgleichen kann. Nach Auffassung des Amtsgericht Starnberg hat ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer solchen Bildschirmbrille.
Ausschlaggebend für die Anschaffung einer solchen Brille ist die medizinische Notwendigkeit. In dem konkreten Fall, hatte der Versicherungsnehmer eine altersbedingte Sehschwäche, bei der eine normale Brille für nicht mehr genügte, um die Fehlsichtigkeit am Bildschirm adäquat auszugleichen. Daher war eine Bildschirmbrille objektiv notwendig. Denn diese erhöhe nach Ansicht des Gerichts nicht lediglich das Maß an Bequemlichkeit, sondern sei gerade dazu bestimmt ist, ein besonderes Maß der Fehlsichtigkeit bei Bildschirmarbeiten aufgrund der vorliegenden Sehschwäche der Augen auszugleichen.
Es bleibt natürlich festzuhalten, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts um eine erstinstanzliche Entscheidung im Einzelfall handelt. Dennoch lohnt es sich also zu prüfen, ob spezielle Brillen von der privaten Krankenversicherung übernommen werden müssen.
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