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Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzungen

Das seit 2009 reformierte Güterrecht sollte mehr Fairness und Transparenz in den Scheidungsprozess bringen. Die Reform des Güterrechts hat sich nach Meinung von Experten bewährt, denn die Möglichkeiten, dem Ex-Partner Vermögen vorzuenthalten sind deutlich geschrumpft.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der immer gilt, sofern nicht durch Vertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde, geht von folgendem Grundsatz aus: Jeder Ehegatte muss mit dem anderen Ehepartner den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs teilen, unabhängig davon, wer den Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Dies kann einen „Rosenkrieg“ auslösen, sofern der ausgleichspflichtige Partner versucht Vermögen zu verbergen bzw. vor dem Berechnungsstichtag zu vernichten oder durch Umwandlung zu entziehen.

Die Möglichkeiten wurden durch die Reform des Güterechts deutlich beschnitten. Des weiteren wurde das Thema „gemeinsamer Schuldner“ berücksichtigt. Werden Schulden in die Ehe eingebracht und diese gemeinsam abbezahlt, so startet das „Ausgleichskonto“ des verschuldeten Ehepartners nicht bei Null, sondern entsprechend im Minus. Der Schuldenabbau wird als Vermögenszuwachs berechnet. Um den Zuwachs auszugleichen, muss sich der anspruchsverpflichtete Ehegatte aber nicht neu verschulden.

Die jeweiligen Vermögenswerte werden stichtagsbezogen berechnet, d.h. bezogen auf den Tag der Eheschließung und bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Vermögensveränderungen vor und nach diesen Stichtagen beeinflussen den Zugewinnausgleichsanspruch nicht.

Gibt es begründeten Verdacht, dass im Trennungsjahr absichtlich Geld vernichtet oder dem Zugriff entzogen wurde, steht dem Ausgleichsberechtigten ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch zu.
Wichtig ist, dass Ehepartner, die um ihren gerechten Anteil fürchten, sich schon während der Ehe einen nachweisbaren Überblick über das vorhandene Vermögen und dessen Entwicklung machen. Dies erleichtert erheblich den Nachweis, sofern der andere Ehegatte den Versuch unternimmt, Vermögenswerte dem Ausgleichsanspruch zu entziehen.

Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen jederzeit gerne nach vorheriger Terminsvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht zur Verfügung.

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