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Wie weit müssen Eltern die Berufsausbildung oder das Studium ihrer Kinder finanzieren?

Eltern sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihres Kindes auch über die Volljährigkeit hinaus zu decken. Erst wenn das Kind finanziell auf eigenen Beinen steht, werden die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht entlastet. Bis es dazu kommt muss das Kind natürlich erst einmal einen Berufsweg einschlagen und eine Ausbildung anfangen oder studieren. Diese müssen die Eltern bis zum Abschluss finanzieren, es sei denn das Kind gibt deutlich zu erkennen, dass es sich nicht in einer angemessenen Weise darum bemüht, die jeweilige Berufsausbildung oder Studium zu beginnen und abzuschließen. Dies ist natürlich immer ein wenig Auslegungssache, deshalb soll hier nur kurz versucht werden, in groben Zügen darzustellen, wie verschiedene Konstellationen rechtlich bewertet werden könnten.

Neben der Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und der Persönlichkeitsstruktur des Kindes muss darauf geachtet werden, in welchem Umfang die Eltern den Weg in die Unabhängigkeit des Kindes geplant haben. Wenn das Kind seine Berufsausbildung erfolgreich beendet hat, wird es als grundsätzlich in der Lage gesehen, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Eltern sind dann von ihrer Unterhaltspflicht befreit. Möchte das Kind nach der Ausbildung weiter studieren, so müssen die Eltern ein Studium nur dann finanzieren, wenn das entsprechende Studienfach direkt etwas mit der voraus gegangenen Ausbildung zu tun hat und so als Erweiterung dieser betrachtet werden kann.

Natürlich steht es einem Kind frei sich erst einmal zu orientieren, ohne dass es dadurch seinen Anspruch auf Unterhalt verliert. Ein Praktikum oder ein freiwilliges Jahr muss in der Regel von den Eltern bezahlt werden, allerdings dürfen sich die Kinder nicht ewig Zeit lassen.

Dem Kind wird auch die Möglichkeit eingeräumt, sich in seiner anfänglichen Berufswahl zu irren, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen dürfen. Doch wer sein Studienfach wechselt, muss erkennbar ernsthaft und zielstrebig daran arbeiten, in baldiger Zukunft finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Dauerstudenten zu finanzieren gehört nicht zu den Pflichten der Eltern. Ein Aufbaustudium muss allerdings von ihnen finanziert werden, eine Promotion jedoch nicht mehr.

Zahlen die Eltern dem unterhaltsberechtigten Kind den geschuldeten Unterhalt nicht und nimmt das Kind aus diesem Grunde Kredite auf (Bafög oder Bankdarlehen), so kann das Kind gegebenenfalls die Eltern auch nach Abschluss des Studiums auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Anspruch nehmen, obwohl es nunmehr selbst Geld verdient.

Abschließend sollte jedoch noch einmal wiederholt werden, dass das Thema „Ausbildungsunterhalt“ immer sehr einzelfallspezifisch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen bewertet werden muss.

Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.

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