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Wechselmodell auf dem Vormarsch

In der anwaltlichen Praxis lässt sich immer öfter beobachten, dass getrennt lebende Eltern sich bei der Frage des elterlichen Umgangs für das sogenannte Wechselmodell interessieren. Vom Wechselmodell spricht man, wenn das Kind bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringt, also beispielsweise 14 Tage im Haushalt der Kindesmutter und anschließend 14 Tage im Haushalt des Kindesvaters lebt. Das Wechselmodell ermöglicht es, dass beide Elternteile zu gleichen Teilen an der Erziehung und Entwicklung des Kindes teilhaben können. Das Wechselmodell erfüllt in besonderer Art und Weise die gesetzliche Vorgabe des § 1684 Abs. 1 BGB der wie folgt lautet:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Das Umgangsrecht hat sich jedoch nicht nur am Elterninteresse zu orientieren, sondern vorrangig am Kindeswohl. Nur wenn beide Elternteile das Wechselmodell praktizieren wollen und das Wechselmodell auch dem Kindeswohl entspricht, ist es gesetzeskonform.
Bisher wurde in Deutschland hauptsächlich das sogenannte Residenzmodell angewandt, welches vorsieht, dass das Kind nach einer Trennung seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und der andere Elternteil Umgang ausübt, wobei ein zweiwöchentlicher Wochenendumgang die gängigste Praxis darstellt.

Doch das Wechselmodell, auch paritätisches Umgangsrecht genannt, rückt immer mehr mit juristischen Details in die Diskussion. So hat sogar der BGH in seiner Entscheidung vom 01.02.2017 (AZ: XII ZB 601/15) klargestellt, dass das paritätische Wechselmodell in Gestalt einer Umgangsregelung auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Es muss hier wieder darauf hingewiesen werden, dass es bei derartigen Entscheidungen immer nur um die eine Frage geht, nämlich welche Lösung dem Kindeswohl am meisten dient. Natürlich ist auch eine gewisse Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern notwendig, um ein Wechselmodell zu managen, ohne dass das Kind in Streitigkeiten oder ähnliches hineingezogen wird. Ist absehbar, dass ein Kind unter solchen leiden könnte, werden sich die Gerichte vermutlich gegen ein Wechselmodell entscheiden.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem diesbezüglichen Fall (Beschluss vom 22.01.2018 – 1 BvR 2616/17) eindeutig entschieden, dass das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind der Sorge nach dem Kindeswohl grundsätzlich unterzuordnen sei.

Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung, per Telefon oder Mail, gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.

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