Verzicht auf Wohnrecht bei Schenkung kann Elternunterhalt zur Folge haben
Häufig schenken Eltern ihrem Kind bzw. ihren Kindern bereits zu Lebzeiten die in ihrem Eigentum stehende Immobilie. Um diese aber weiterhin nutzen zu können, behalten sich Eltern dann in der Regel das Nießbrauchsrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht vor.
Wird dann ein schenkender Elternteil ein Pflegefall und reichen dessen Einkünfte nicht aus, das Pflegeheim zu bezahlen, tritt der Sozialhilfeträger für die Kosten in Vorlage. Stellt dieser fest, dass der betreffende Elternteil eine Schenkung vollzogen hat, die noch keine 10 Jahre zurückliegt, leitet er dann den dem schenkenden Elternteil zustehenden Rückforderungsanspruch wegen Verarmung nach § 528 Abs. 1 BGB auf sich über.
Der BGH (X ZR 65/17) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Eltern ihrer Tochter ihre Immobilie schenkweise übertragen hatten und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehielten. 2002 starb der Vater. Die Mutter verzichtete – wahrscheinlich aus steuerlichen Gründen – in 2003 auf ihr Wohnrecht und zahlte ihrer Tochter für die bewohnte Wohnung Miete.
Im Jahre 2012 wurde die Mutter ein Pflegefall und musste Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Der BGH entschied, dass der Verzicht auf das Wohnrecht eine Schenkung war und die beschenkte Tochter an den Sozialhilfeträger den Wert dieser Schenkung herausgeben musste. Dabei ist nach Auffassung des BGH der Wert der Schenkung danach zu bemessen, wie der Wert des Hauses mit Wohnwert gegenüber dem Wert ohne Wohnwert zum Zeitpunkt der Schenkung war. Auch die Mieteinnahmen, die nach dem Verzicht durch die Mutter an die Tochter gezahlt wurde, fallen nach Auffassung des BGH unter den Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers.
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