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Unwirksamkeit des Ehevertrages

§ 1408 Abs. 1 BGB versteht unter Ehevertrag nur eine Regelung der „güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag“. Die juristische Umgangssprache versteht dagegen unter dem Begriff alle Verträge, die ehebezogene, familienrechtliche Vereinbarungen beinhalten.

Derartige Eheverträge können vor der Heirat, während der Ehe anlässlich von Krisen, Trennungen oder Scheidungen oder aus sonstigen Erwägungen geschlossen werden.

Für Eheverträge gilt im Übrigen wie für jede andere Vertragsart, Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit ist jedoch niemals grenzenlos. Dies gilt selbstverständlich auch für Eheverträge.

Nach der Rechtsprechung unterliegen Eheverträge, egal wann sie geschlossen worden sind, einer Inhalts- und Ausübungskontrolle. Dies führt dazu, dass Eheverträge, insbesondere wenn sie einen Ehepartner grob benachteiligen, nichtig sind mit der Folge, dass dann wiederum die gesetzlichen Regelungen greifen.

Eine unangemessene Benachteiligung eines Partners liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung „beliebig unterlaufen wird“. Der Vertrag darf nicht „evident einseitig“ sein. Dazu gibt es einen sogenannten Kernbereich der gesetzlichen Regelungen, der in jedem Einzelfall zu prüfen ist und unter Umständen verhindern kann, dass vom Gesetz abweichende Regelungen wirksam sind.

Nach der Rechtsprechung ist darüber hinaus auch zu prüfen, unter welchen Umständen ein Ehevertrag zustande gekommen ist. Wenn eine „Notsituation“ ausgenutzt wird, kann auch ein Ehevertrag unwirksam sein, dessen Regelungen für sich betrachtet noch wirksam wären. Beispielhaft wird hier auf die schwangere Ehefrau verwiesen, die vor der Hochzeit einen Ehevertrag nur deswegen abschließt, damit das Kind ehelich geboren wird.

Trotz aller Schwierigkeiten sind Eheverträge prinzipiell sinnvoll, da viele Streitigkeiten zwischen Eheleuten durch entsprechende Vereinbarungen vermieden werden können. Es muss natürlich darauf geachtet werden, dass den Partnern die rechtlichen Bedeutungen der Formulierungen klar sind. Auch muss ein Ehevertrag nicht zwangsläufig Benachteiligungen beinhalten. So kann es durchaus sinnvoll sein, den Güterstand des Zugewinns auszuschließen oder zu modifizieren, um beispielsweise für den Fall einer Scheidung Streitigkeiten um den Wert eines Unternehmens zu vermeiden. Der damit verbundene Vermögensverlust beim anderen Ehepartner kann durch entsprechende vertragliche Regelungen über Ausgleichszahlungen kompensiert werden.

Mit der Gestaltung eines Ehevertrages sollte daher ein erfahrener Anwalt beauftragt werden. Ebenso mit der Prüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrages, wenn dieser anlässlich einer Trennung bzw. Scheidung benachteiligende Regelungen für den Betroffenen beinhaltet.

Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.

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