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Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Eltern müssen ihren volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung Unterhalt zahlen. Dieser Pflicht müssen sie allerdings nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachkommen.

Viele Familien streiten allerdings nicht über die Wahl der Ausbildung und die Machbarkeit der Finanzierung, sondern was geschieht, wenn eine Berufsausbildung abgebrochen wird. Sucht das Kind sich keine neue Ausbildung und wird arbeitslos, so entfällt grundsätzlich auch die Unterhaltspflicht. Die Eltern müssen ihrem Kind dann lediglich für einen angemessenen Zeitraum Unterhalt zahlen, in dem dieses die Chance hat, einen anderen Berufsweg einzuschlagen. Die Frage der Angemessenheit des Zeitraumes muss dabei von Einzelfall zu Einzelfall unter die Lupe genommen werden.

Eltern können auch nicht für Unterhaltszahlungen in die Pflicht genommen werden, wenn ihr Kind ständig neue Berufsausbildungen anfängt und diese wieder abbricht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung bedeutet jedoch auch nicht unbedingt das Ende der Unterhaltspflicht: strebt das Kind eine weitere Berufsausbildung an, die inhaltlich an die erste anknüpft und so die schon erworbenen Qualifikationen erweitert, sind die Eltern auch für diese Ausbildung unterhaltspflichtig.

Wegen sachlicher Gründe ist ein Kind berechtigt, eine Ausbildung abzubrechen und eine neue Ausbildung zu beginnen. Auch in diesem Fall besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern weiter.

Allerdings sind der Freiheit hier Grenzen gesetzt, denn auch unterhaltsberechtigte Kinder haben ihre Pflicht zu erfüllen. Es obliegt ihnen nämlich, ihre Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um so schnell wie möglich wirtschaftlich auf den eigenen Füßen stehen zu können.

Kommen Kinder dieser Pflicht nicht nach, entfällt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Studenten steht der Unterhalt beispielsweise nur für eine durchschnittliche Studiendauer, die nicht wesentlich überschritten werden darf, zu. Wird diese überschritte, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Kind seiner Verpflichtung zum zielstrebigen Studium nachgekommen ist, aber durch Krankheit oder ähnliche Ereignisse daran gehindert wurde.

Nach Studienbeginn wird Kindern in der Regel eine Umorientierungsphase von etwa 3 Semestern eingeräumt, ohne dass das Recht auf zukünftigen Unterhalt verwirkt wird. Zahlungen für Promotionen gehen allerdings oft über das hinaus, was Gerichte den Eltern zumuten. Nach Abschluss des Studiums sind Kinder längstens 3 Monate unterhaltsberechtigt. Danach müssen sie ihren Unterhalt durch Arbeitsaufnahme oder Arbeitslosengeld selbst bestreiten. Auszubildende, die während ihrer Ausbildung bereits ein Gehalt beziehen, müssen dieses sich in der Regel auf den Unterhalt ganz oder teilweise anrechnen lassen. Nebenjobs von Studenten wirken sich in der Regel nicht auf den Unterhalt aus, es sei denn, ein Student verdient so viel Geld, dass die Eltern aus Billigkeitsgründen zu entlasten sind.

Geschiedene Elternpaare sind ab dem 18. Lebensjahr ihres Kindes gemeinsam barunterhaltspflichtig. Bestritt eine Mutter bisher beispielsweise nur den Naturalunterhalt in Form von Erziehung und Unterbringung, muss sie nun ebenfalls finanziell, ihren Mitteln entsprechend, aufkommen. Väter sind auch dann unterhaltspflichtig, wenn das Kind den Kontakt zum Vater vollständig ablehnt.

Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung, telefonisch oder per Mail, für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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