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Schenkungen

Im Rahmen einer funktionierenden Familie kann man auch mal über Geld reden, z.B. mit den Schwiegereltern. Allerdings: Im Fall einer Scheidung kann es Rückforderungsansprüche geben, denn auch Geschenke darf man nicht immer behalten. Das OLG Bremen (AZ: 4 UF 52/15) hatte im Sommer 2015 entschieden, dass ein Geldgeschenk vom ehemaligen Schwiegersohn anteilig zurückgezahlt werden muss.

Im Rahmen einer so genannten „Ehebezogenen Schenkung“ waren 220.000 Euro geflossen, um mit Unterstützung der Schwiegereltern vorhandene Immobiliendarlehen tilgen zu können. Nach der Scheidung forderten die sie 81.000 Euro vom Schwiegersohn zurück, denn mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen.

Die Forderung ist rechtens, befand das Gericht und erkannte eine „Ehebezogene Schenkung“, die nicht nur der Tochter zugutekommt, sondern auch Rechte und Pflichten auf Seiten des Schwiegersohnes auslöst. Dazu gehört es, ein Geschenk nach Entzug der Schenkungsgrundlage auch anteilig wieder zurück zu zahlen. Das gelte insbesondere dann, wenn beide Ehepartner von dem Geschenk profitiert hätten. Der Schenker hatte auf den Überweisungsträgern eindeutig definiert, dass seine Zahlungen ein Geschenk an beide Ehepartner zum Zweck der Darlehensrückzahlung darstellen. Für das Gericht war dieser Vermerk ausreichend, um von einer ehebezogenen Schenkung auszugehen.

Ob die Bedingungen für eine solche Schenkung erfüllt sind, muss immer im Einzelfall geklärt werden. Anwaltliche Beratung empfiehlt sich daher schon zum Zeitpunkt der Schenkung selbst, um spätere Rückzahlungsansprüche eindeutig festlegen oder ausschließen zu können.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Kontaktaufnahme – oder per Mail – für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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