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Rückforderung von Schenkung nach Scheitern der Lebensgemeinschaft

Ein Paar lebte seit 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 2011 erwarb das Paar eine Immobilie. Die Eltern der Frau schenkten dem Paar 100.000,00 €, um die Immobilie erwerben zu können. Zwei Jahre später trennte sich das Paar, weshalb die Eltern die Hälfte des Schenkungsbetrages von dem ehemaligen Lebensgefährten der Tochter zurückforderten. Dieser verweigerte die Zahlung und der Streit wurde daraufhin gerichtlich ausgetragen.

Der Bundesgerichtshof entschied abschließend, dass Grundstücksschenkungen oder finanzielle Schenkungen zum Erwerb eines Grundstücks an die Eltern zurückgezahlt werden müssen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft eines Paares kurze Zeit nach der Schenkung endet. Wenn sich ein Paar also beispielsweise nach zwei Jahren trennt, entfällt dadurch die Geschäftsgrundlage einer vorausgegangenen Schenkung durch die Eltern.

Zwar stellte der BGH klar, dass der Schenker mit dem Scheitern der Beziehung prinzipiell rechnen müsse, dass der Schenkung allerdings das Vertrauen und die Erwartung zugrunde liegen, dass die Beziehung halten und die Immobilie nicht nur kurzfristig gemeinsam genutzt würde.

Wenn diese Annahme sich nachfolgend als falsch erweist, entfällt die Grundlage für die Schenkung, da in einem solchen Falle davon ausgegangen werden müsse, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das Ende der Beziehung für den Schenker erkennbar gewesen wäre. Diesem kann es daher nicht zugemutet werden, an der Schenkung festzuhalten, allerdings sei es dem Beschenkten zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

Durch die vorherige und bestehende Nutzung der Immobilie habe sich in vorliegendem Fall der Zweck der Nutzung allerdings zumindest zum Teil verwirklicht. Das Gericht entschied daher, dass der ehemalige Lebensgefährte der Tochter nur noch etwa 90% der geforderten Summe zurückzahlen müsse.

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