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Regressanspruch eines Scheinvaters - verjährt!

Familienkonstellationen können mitunter sehr verworren sein. Vor allem bei mehreren möglichen Vätern muss natürlich die Frage des Unterhalts geklärt werden.

In vorliegendem Fall, über den der Bundesgerichtshof am 22. März 2017 sein Urteil bekannt gab, war die Sache besonders kompliziert.

Die Mutter des Kindes, um dessen Unterhalt es ging, gab an, nicht zu wissen, wer der Vater sei, da sie zur Empfängniszeit mit mehreren verschiedenen Männern Geschlechtsverkehr hatte und sich auch nicht an alle Namen erinnern könne.

Zudem war die Frau zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet. 2010 wurde die Ehe dann rechtskräftig geschieden. Schon 2009 hatte der Mann ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet, welches seine Befürchtung, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, rechtskräftig bestätigte.

Seine nächste Klage richtete sich nun gegen den Mann, von dem er glaubte, dass er der biologische Vater des Kindes sei und von dem er nun Regresszahlungen für seinen bereits aufgewendeten Unterhalt für das Kind verlangte. Zunächst war er damit erfolgreich: der beklagte Mann wurde vom Amtsgericht zu einer Regresszahlung von 23.589,00 € nebst Zinsen verurteilt.

Gegen diese Entscheidung legten beide Beteiligten Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die gesamten Regressansprüche für unbegründet erklärt, da sie verjährt seien. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Doch auch der BGH hat bestätigt, dass der Anspruch auf Scheinvaterregress grundsätzlich gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da der BGH der Auffassung war, dass der Scheinvater über entsprechende Kenntnisse bereits seit längerem verfügte, bestätigte der BGH die Auffassung des Oberlandesgerichtes, dass der Regressanspruch verjährt sei.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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