Rechtsfolgen einer Adoption
Mit einer Adoption eines Minderjährigen erlöschen sämtliche rechtlichen Verbindungen des Kindes zu allen seinen leiblichen Verwandten. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern, sowie das Erbrecht und auch das Umgangsrecht entfallen vollständig. Das adoptierte Kind wird damit im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten zu einer fremden Person, abgesehen von dem weiterhin geltenden Eheverbot für Verwandte in gerader Linie, welches auch nach der Adoption Anwendung findet. Die leiblichen Eltern werden nicht über den Namen der Adoptiveltern oder deren Wohnort aufgeklärt.
Ein adoptiertes Kind wird in allen rechtlichen Belangen einem leiblichen Kind gleichgestellt und ist deshalb genauso unterhalts- und erbberechtigt.
Das Kind bekommt als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie zwischen dem Namen der adoptierenden Mutter oder des Vaters wählen.
Auch der Vorname des Kindes kann mit dessen Einwilligung geändert oder erweitert werden. Ein entsprechender Antrag kann beim Vormundschaftsgericht gestellt werden.
Eine Art abgeschwächte Adoption stellt die sogenannte Einbennenung dar. Sie stellt meistens für Ehepaare, bei denen einer der beiden Partner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe gebracht hat, eine gute Alternative dar, wenn diese den Wunsch haben, einen gemeinsamen Namen zu tragen, die weitreichenden Folgen einer Adoption wie Unterhalts- und Erbrecht aber nicht in Frage kommen.
Voraussetzung für die Einbennenung ist, dass dem wiederverheirateten Elternteil für das Kind die elterliche Sorge alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht und der andere leibliche Elternteil der Einbenennung zustimmt. Das Familiengericht kann die Zustimmung jedoch auch übergehen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Einbennenung für das Kindeswohl dringend erforderlich ist. Wenn das Kind älter als fünf Jahre ist, muss es der Einbennenung zudem selbst zustimmen.
Eine Adoption eines Volljährigen ist grundsätzlich auch möglich, hat aber nicht so weitreichende Folgen wie die Adoption eines Minderjährigen.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein „echtes“ Eltern-Kind-Verhältnis bereits seit längerem besteht. Eine Adoption aus rein wirtschaftlichen Gründen, zum Beispiel um bei der Erbschaftssteuer zu sparen oder einen Adelstitel zu erlangen, ist nicht möglich.
Zur Adoption eines Erwachsenen bedarf es nicht der Zustimmung der leiblichen Eltern. Zudem werden die rechtlichen Verbindungen zu diesen nicht aufgehoben. Die Unterhalts- und Erbschaftsansprüche bleiben unberührt, allerdings hat der Adoptierte diese Ansprüche nun auch gegen die Adoptiveltern. Und bezüglich des Unterhalts haften diese jetzt vor den leiblichen Eltern.
In Ausnahmefällen kann die Adoption eines Erwachsener einer Minderjährigenadoption gleichgestellt werden und dieselben Wirkungen nach sich ziehen. Dazu müssen die Adoptiveltern aber bereits einen minderjährigen Bruder oder eine minderjährige Schwester des Erwachsenen angenommen, den Erwachsenen bereits als Minderjährigen in ihre Familie aufgenommen oder den Adoptivantrag zu einem Zeitpunkt gestellt haben, als der Anzunehmende noch minderjährig war. Auch wenn der Annehmende ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung annimmt, kann eine Ausnahme gemacht werden.
Bei einer der Volladoption gleichgestellten Erwachsenenadoption ist eine Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich. Oft kommt es deshalb zu einer Konstellation, in der adoptionswillige Eheleute zuwarten müssen, bis ihr Wunschkind die Volljährigkeit erreicht hat und von da an selber entscheiden kann, ob es vollständig adoptiert werden möchte.
Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen jederzeit gerne nach vorheriger Terminsvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht zur Verfügung.