header

Persönliche Anhörung des Kindes bei familienrechtliches Sorgerechtsverfahren erforderlich

In Sorgerechtsverfahren muss das Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres persönlich angehört werden. Andernfalls liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der auf Antrag die Aufhebung und Zurückweisung des gerichtlichen Urteils rechtfertigt.

§ 159 Abs. 2 FamFG besagt nämlich, dass auch ein Kind, welches sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich durch das Familiengericht anzuhören ist, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind oder eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angemessen ist.

Die Entscheidung, ob die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen ist, darf das Gericht also nur fällen, wenn es sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind verschafft und dieses selbst zu Wort kommen lässt, damit es selbst seine persönlichen Beziehungen zu beiden Elternteilen darstellen kann.

Mit dieser Entscheidung hob das OLG Saarbrücken 2018 ein Sorgerechtsurteil eines Familiengerichts auf, welches diese gebotene Anhörung des betroffenen Kindes unterlassen hatte. Zumindest wurde der wesentliche Teil einer durchgeführten Anhörung entgegen § 28 Abs. 4 FamFG nicht in einem schriftlichen Vermerk festgehalten, was bereits einen Verfahrensfehler begründet. Das Familiengericht gab sich lediglich mit einer eineinhalb Jahre zurück liegenden Aussage des Kindes, die aus zwei Sätzen bestand, zufrieden und erachtete eine weitere Anhörung für nicht notwendig.

Eine Anhörung betroffener Kinder bei Sorgerechtsverfahren müssen jedoch grundsätzlich durchgeführt werden und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben.

Um seiner Verantwortung gerecht zu werden, muss das Gericht sich von dem Kind als Person, seinen Lebensumständen und auch von dessen persönlicher Meinung ein Bild machen. Ein Rückgriff auf bereits vorhandene Dokumentationen von vorherigen Anhörungen kann dies nicht ersetzen.

Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung, per Telefon oder Mail, gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.

Letzte Beiträge