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Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Gehen nichteheliche Lebensgemeinschaften in die Brüche, dann sind die Umstände meist nicht weniger kompliziert als in regulären Eheverhältnissen. Daher empfiehlt es sich, auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften an die Zeit danach zu denken, da gesetzliche Regelungsmöglichkeiten wie Familienunterhalt, nachehelicher Unterhalt, eheliches Güterrecht ebenso fehlen, wie konkrete Auseinandersetzungsmöglichkeiten um Vermögen oder Haushaltsgegenstände.

All das kann in nichtehelichen Lebensgemeinschaften allerdings sehr gut geregelt sein, dazu bedarf es einer detaillierten Zusammenstellung aller möglichen Regelungsnotwendigkeiten in einem so genannten Partnerschaftsvertrag, der idealerweise in Kooperation mit im Familien- und Erbrecht erfahrenen Rechtsanwälten aufgestellt werden sollte. Hier muss definiert sein, wann das Scheitern der Gemeinschaft festzustellen ist und was geschehen soll, um die familiären und finanziellen Angelegenheiten möglichst stressfrei regeln zu können. Dazu gehört z.B. die Antwort auf die Frage nach dem Wohneigentum: Wer zieht aus? Und vor allem: Wer zahlt die Darlehen ab?

Auch müssen die Lebensverhältnisse der Kinder zu deren Wohl geregelt sein. Dies ist nicht immer einfach und eine anwaltliche Begleitung ist spätestens dann sinnvoll und notwendig, wenn der Fall vor einem Familiengericht landet.

Damit Konflikte zum Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorprogrammiert sind, empfiehlt es sich, zeitnah einen kompetenten Anwalt aufzusuchen und mit allen Beteiligten ein faires und rechtsgültiges Dokument aufzusetzen. Dies sollte zeitnah geschehen, denn die Erfahrung zeigt, dass es schwierig wird, solche Verträge abzuschließen, wenn schon erste Risse in der Beziehung aufgetaucht sind. Ein Todesfall ist dagegen niemals vorauszusehen. Vereinbarungen sollten auch Aussagen zu Vollmachten im Krankheits- oder gar Todesfall beinhalten.

Angst vor Kosten darf kein Ablehnungsgrund sein, denn im Gegensatz zu Eheverträgen sind Vereinbarungen von nicht Verheirateten nicht notariell zu beurkunden.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Kontaktaufnahme – oder per Mail – für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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