Parallele Scheidung im In – und Ausland nicht möglich
Grundsätzlich kann man sich mit jedem Streitfall nur an ein Gericht wenden. Das gilt sogar für ausländische Ehepaare, die ein Verfahren für eine Ehescheidung im Ausland anhängig haben und sich zugleich in Deutschland scheiden lassen wollen. Bis zum vollständigen Abschluss der Scheidung im Ausland muss ein mögliches Verfahren hierzu in Deutschland ausgesetzt werden.
Eine Ehefrau, die 2009 vor einem sunnitischen Scharia-Gericht im Libanon geheiratet hatte, reichte im April 2015 ebenda die Scheidung ein. Das zuständige Scharia-Gericht sah für das Scheitern der Ehe ein eindeutiges Verschulden des 28-jährigen Ehemannes und sprach der Frau eine in derartigen Fällen übliche „Abendgabe“ zu.
Im Dezember desselben Jahres beantragte die Frau auch in Deutschland die Scheidung, der der Ehemann jedoch durch Zurückweisung des Antrags nicht zustimmte. Seiner Meinung nach sei er im Libanon zu Unrecht geschieden und zur genannten Abgabe verurteilt worden.
Das Oberlandesgericht gab ihm vorläufig Recht. Denn obwohl die Familiengerichte in Deutschland grundsätzlich die Befugnisse hätten, eine ausländische Ehe zu scheiden und auch die sich aus dem jeweiligen Ehevertrag ergebenen Pflichten bei einer Scheidung wie die „Abendgabe“ zu vollstrecken, müsse man erst den vollständigen Abschluss des Ehescheidungs- und Abendgabeverfahrens im Libanon abwarten.
Der Ehemann muss seinen ihm vom Scharia-Gericht auferlegten Pflichten erst vollständig nachkommen oder erfolgreich gegen sie klagen, damit die Gerichte in Deutschland sich keiner „doppelten Rechtshängigkeit“ gegenübergestellt sehen.
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