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Leihmutterschaft und Adoption

Durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) sind ärztliche Handlungen, die zu einer Leihmutterschaft führen, verboten. Es darf also weder eine befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen, noch die Eizelle einer Leihmutter künstlich befruchtet werden. Schon der Versuch der Befruchtung oder die Vermittlung von Leihmüttern ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz verboten und steht unter Strafe. In der Europäischen Union ist die Leihmutterschaft in Belgien, Großbritannien, den Niederlanden und der Ukraine erlaubt.

Doch auch wer den Dienst einer Leihmutter in diesen Ländern in Anspruch genommen hat, muss in Deutschland mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die gesetzliche Mutter eines Kindes ist hier nämlich immer die Frau, die das Kind geboren hat. Wenn die Leihmutter daher beispielsweise aus Belgien stammt, bekommt das Kind damit auch die belgische Staatsangehörigkeit und eine Verwandtschaft zu den Wunscheltern ist somit nirgendwo belegt.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits erklärt, dass wenn das Kind von einem deutschen Vater abstammt, die Leihmutter nicht verheiratet war und der Vater mit Zustimmung der Leihmutter die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde, das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten muss.

Einen ähnlichen Fall bekam das Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. Hier ging es um Zwillinge, die mithilfe einer Eizellenspende und einer Leihmutter in den USA geboren worden waren.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass diese vom Lebenspartner des leiblichen Vaters adoptiert werden können, da dies offensichtlich in Sinne des Kindeswohls liege. Die Lebenspartner konnten einwandfrei darlegen, dass sie sich vom Zeitpunkt der Geburt an sorgsam um die Zwillinge kümmerten, während die leibliche Mutter kein Interesse an ihnen zeigte.

Herr Rechtsanwalt Lücker aus Aachen, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung – per Telefon oder Mail – für eine Erstberatung in familienrechtlichen Fragen zur Verfügung.

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