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Eheverträge

Eheverträge können nach Eheschließung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung zwischen den Ehepartnern vereinbart werden. Sinn und Zweck eines Ehevertrages ist es, die Folgen des Scheiterns der Ehe auf eine klare vertragliche Basis zu stellen, damit im Falle des Scheiterns der Ehe Streit möglichst vermieden wird. Grundsätzlich besteht auch beim Ehevertrag Vertragsfreiheit. Wird ein Ehevertrag aber nur geschlossen, um einen Ehepartner einseitig wirtschaftlich zu bevorzugen, so kann ein solcher Vertrag unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2004 entschieden, dass die Würdigung des Wesens der Ehe bei Vertragserstellung zur Grundlage der Gestaltung gemacht werden muss, nicht das einseitige Interesse eines einzelnen Partners. Das gilt auch dann, wenn der Ehevertrag formal richtig und notariell beglaubigt ist.

Im behandelten Fall hatte eine Ehefrau nach Scheidung gegen ihren Ehegatten geklagt und erfolgreich Unterhalt und Versorgungsausgleich erstritten, obwohl im Vertrag bei Gütertrennung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden war. Der BGH gab das Verfahren nach Prüfung an die Berufungsinstanz zurück – mit deutlichen Empfehlungen. Zwar gebe es das Recht auf freie Vertragsgestaltung, aber wenn ein Vertrag in das Scheidungsfolgenrecht eingreift und dabei die ehelichen Verhältnisse nicht berücksichtigt und eindeutig einseitig ist, dann ist der Vertrag im Zweifelsfall unwirksam.

Das Oberlandesgericht hatte im Anschluss an den BGH-Richterspruch nun die wahren Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prüfen und diese mit den Inhalten des Vertrages zu vergleichen. Sollte die Frau in solchen Fällen dabei schlechter gestellt sein als der Mann – oder umgekehrt, dann kann die Wirksamkeit des Vertrages angezweifelt werden. Ergibt die Prüfung eine konkrete Unwirksamkeit, dann greifen die gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen.

Ergebnis: Eheverträge, die einen Ehegatten willkürlich benachteiligen, sind in der Regel unwirksam. Eheverträge sind nach der ständigen Rechtsprechung einer Ausübungs- und Inhaltskontrolle zu unterziehen. In Zweifelsfällen lohnt sich eine juristische Prüfung durch einen im Familienrecht versierten Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen jederzeit gerne nach vorheriger Kontaktaufnahme (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht zur Verfügung.

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