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Das alleinige Sorgerecht

Ein Kind hat das Recht auf beide Elternteile. Daher wird im deutschen Familienrecht das „gemeinsame Sorgerecht“ nach der Scheidung sehr hoch gehalten – grundsätzlich haben beide Eltern nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, wenn das Kind in der Ehezeit geboren wurde. Allerdings gibt es immer wieder Gründe für einen Sorgeberechtigten, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Bei unverheirateten Paarten hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, sofern nicht die Eltern eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben.

Sollte sich die Kindesmutter weigern dem unverheirateten Vater das Sorgerecht einzuräumen, so kann dieser die Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder zum Teil beantragen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Das Sorgerecht orientiert sich stets zwingend am Kindeswohl.

Das alleinige Sorgerecht wird beim zuständigen Familiengericht beantragt. Bei der Begründung einer strittigen Sorgerechtsthematik sind die Beteiligten auf gute juristische Betreuung durch einen Fachanwalt für Familienrecht angewiesen. Hilfestellungen gibt es auch beim Jugendamt, das ohnehin für eine Bewertung des Kindeswohls im Verfahren eingebettet ist.

Ist das Kindeswohl in Gefahr, so kann das Jugendamt einen Antrag auf Sorgerechtsentzug auch ohne Beteiligung der Eltern stellen. Das Sorgerecht kann auch durch das Gericht von Amts wegen entzogen werden.

Bei einer Sorgerechtsentscheidung hat das Familiengericht alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Sorgerechtsentscheidung muss Kontinuität, Förderung und soziale Bindung des Kindes gewährleisten und fördern. Erziehungsfehler, Misshandlungen, Gefährdungen des Kindesvermögens sowie jedwede missbräuchliche Ausnutzung des Sorgerechts fließen ebenfalls in die Entscheidung ein.

Rechtsanwalt Lücker – Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung – oder per Mail – für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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