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Auseinandersetzung Ehewohnung (Mietwohnung)

„Und wer zieht aus?“ – Die Frage nach der Wohnung ist immer Teil von Diskussionen und Vereinbarungen bei Trennung und Scheidung. Wenn sich Ehepartner über dieses wichtige Thema nicht einig werden können, kann beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Zuweisung einer Wohnung gestellt werden. Hier wird dann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Zweckmäßigkeit entschieden. Besonderes Augenmerk wird auch auf die Interessen eventuell vorhandener Kinder gelegt. Allerdings: Die Zuständigkeit des Gerichtes endet meist da, wo es besondere Vereinbarungen über den Mietgegenstand gibt, z.B. bei der Zuweisung von Wohnungen an Werksangehörige oder sonstige Dienstwohnungen.

Das Familiengericht kann auch den Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung vorläufig anordnen, z.B. bei körperlicher Misshandlung des Partners oder der Kinder. Erst mit der Scheidung wird über die Zukunft der Wohnung endgültig entschieden. Das Gericht kann anordnen, dass der Mietvertrag zukünftig nur zwischen einem Ehepartner und dem Vermieter besteht und der andere Ehepartner aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet.

Nach der Scheidung ist es übrigens unerheblich, welche der beiden Parteien eventuell alleiniger Mieter laut Mietvertrag ist. Das Familiengericht kann sogar Haus und Wohnung einem Partner zuweisen, wenn der andere der rechtmäßige Eigentümer ist. Entscheidend ist immer, ob dem ehemaligen Ehepartner ein Zusammenleben zuzumuten ist und ob es überhaupt möglich ist. Muss eine gemeinsame Wohnungsnutzung ausgeschlossen werden, dann muss das Familiengericht eine Lösung finden, u.a. unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Das Ehewohnungszuweisungsverfahren sollte von erfahrenen Scheidungsanwälten begleitet werden, denn es gilt auch nach der erfolgreichen Regelung, wichtige Dinge zu beachten. So muss deutlich mit dem Vermieter kommuniziert werden, falls durch die neue Situation auch neue Vertragsbedingungen eingetreten sind.

Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen jederzeit gerne nach vorheriger Kontaktaufnahme (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht zur Verfügung.

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