Auch Großeltern können Anspruch auf Kindergeld haben
In vielen Familien übernehmen auch die Großeltern Betreuungsaufgaben und kümmern sich um ihre Enkel. Unter Umständen kann sich daraus ein Anspruch auf Kindergeldauszahlungen ergeben. Aber nur dann, wenn die angenommenen Betreuungsaufgaben soweit gehen, dass die Großeltern ihr Enkelkind mit in ihren Haushalt aufnehmen. Dabei reicht ein reines Zusammenleben jedoch noch nicht aus. Vielmehr müssen die Großeltern das Enkelkind auch versorgen, es betreuen und Unterhalt gewähren. Der zeitliche Aspekt der Betreuung spielt natürlich auch eine große Rolle.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste diesbezüglich über einen Fall entscheiden, in dem eine junge Mutter (Jahrgang 1989) mit ihrer 2013 geborenen Tochter bis Mai 2015 im Haushalt der Eltern gelebt hatte. Sie zog daraufhin zusammen mit ihrem Kind in eine neue Wohnung.
Dennoch beantragte der Großvater seinerseits Kindergeld für die Enkelin bei der zuständigen Behörde. Er erklärte, dass seine Enkelin weiterhin ein Zimmer in seinem Haushalt behalten werde, regelmäßig bei ihnen übernachten und weiterhin umfassend von ihm und seiner Frau betreut werde. Dies sei vor allem wichtig, damit seine Tochter trotz der jungen Mutterschaft weiterhin ihrem Studium nachgehen könne.
Das Finanzgericht teilte diese Ansicht und erklärte, dass die Gründung eines eigenen Haushalts durch die leibliche Mutter einen Kindergeldanspruch der Großeltern nicht von vornherein ausschließe.
Dazu müsse das Kind allerdings überwiegend im Haushalt der Großeltern leben, dort erzogen, versorgt und betreut werden.
Der Lebensmittelpunkt des Mädchens sei in dieser Konstellation weiterhin bei den Großeltern anzusiedeln, die letztlich eine elternähnliche Beziehung zu ihrer Enkelin pflegten und daher einen Anspruch auf Kindergeld hätten.
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