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Weihnachtsgeld

Alle Jahre wieder heißt es für fast jeden zweiten Arbeitnehmer in Deutschland: Weihnachtsgeld! Arbeitsrechtlich gesehen handelt es sich dabei meist um eine Sonderzuwendung mit teilweisem Entgeltcharakter, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Gehalt bezieht. Es gibt also keinen generellen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Eine Vereinbarung über das Weihnachtsgeld muss im jeweiligen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer entsprechenden einzelvertraglichen Regelung getroffen werden. Ferner kann der Arbeitnehmer unter Umständen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz anführen, falls andere Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm Weihnachtsgeld erhalten.

Erhält ein Arbeitnehmer ohne irgendwelche Abmachungen in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren Weihnachtsgeld, so hat er auch in den kommenden Jahren, im Sinne einer sogenannten „betrieblichen Übung“, Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dem kann der Arbeitgeber nur entgegenwirken, wenn er bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausdrücklich klarstellt, dass diese Leistung freiwillig und ohne Festlegung für die Zukunft.

Für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz gelten in puncto Weihnachtsgeld ebenfalls die Regelung des Tarifvertrags, der Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Regelung.

Das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung am Jahresende ist voll steuerpflichtig. Die Lohnsteuerpflicht des Weihnachtsgelds ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. § 39b EStG.

Bei einem Erhalt von Sachbezügen als Weihnachtsgeld, meist in Form von Gutscheinen für die Verkaufswaren des Arbeitgebers, sind diese bis zu einer Höhe von 1080 Euro steuerfrei. Jedoch nur dann, wenn der der Arbeitnehmer nicht selber zwischen einer Auszahlung und einem Sachbezug wählen kann.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Beratung und Vertretung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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