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Unerwünschte Folgen bei Verschlimmerungsanträgen von Schwerbehinderten

Wenn Schwerbehinderte einen Verschlimmerungsantrag stellen, um einen höheren Grad der Behinderung geltend zu machen oder ein weiteres Merkzeichen zu erhalten, kommt es nicht selten vor, dass statt der erhofften Erhöhung ein Anhörungsschreiben nach § 24 SGB X eintrifft, in dem die Behörde mitteilt, dass sie beabsichtigt, den Grad der Behinderung zu reduzieren oder sogar völlig abzuerkennen.

Möglich ist dies, weil es sich rechtlich gesehen bei einem Verschlimmerungsantrag nämlich um nichts anderes als einen Neufeststellungsantrag handelt. Die Behörde prüft daher den Grad der Behinderung und die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Merkzeichen vollständig neu und zwar ohne Referenz zum vorherigen Zustand des Betroffenen.

Wenn sich nun etwa seit dem letzten Bescheid die Schwere einzelner Behinderungen geändert hat, ist es also folgerichtig, die Behörde dies nun zugrunde legt. Es kann aber auch sein, dass zwar eine weitere gesundheitliche Einschränkung hinzugekommen ist, eine andere sich jedoch im Laufe der Zeit deutlich verbessert hat. Hier wird die Behörde sich bei der Einschätzung des Grades der Behinderung immer am Gesamtbild orientieren. Auch das Alter des Betroffenen kann schließlich eine bestimmte Behinderung leichter oder schwerwiegender erscheinen lassen.

Besonders nachteilig ist eine Minderung des Grades der Behinderung, wenn dadurch der Schwerbehindertenstatus oder ein Merkzeichen gänzlich aberkannt werden. Gleichgestellte Behinderte können schließlich auch ihren Gleichstellungsstatus verlieren.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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