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Überstunden

Wenn es Streit um die Bezahlung von Überstunden gibt, liegt die Beweislast eindeutig auf Seiten des Arbeitnehmers, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, es habe keine entsprechende Weisung gegeben. Allerdings müssen Arbeitgeber Überstunden dann anerkennen, wenn diese von einer Führungskraft wissentlich geduldet wurden. So z.B. hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg (6 Sa 1941/11) entschieden.

Ein Ar­beit­neh­mer muss vor Ge­richt nicht nur die Ableistung je­der ein­zel­nen Über­stun­de be­le­gen können, er muss auch nachweisen, dass die Mehrarbeit auf An­wei­sung des Ar­beit­ge­bers, zumindest aber mit dessen „Wissen und Wollen“ ge­schah. Im vorerwähnten Fall hatte ein angestellter Vorgesetzter dieses Wissen und Wollen dokumentiert, der Firmenbesitzer hatte sich aber dennoch geweigert, die Überstunden anzuerkennen. Das Landesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil also die Be­weis­führung des Ar­beit­neh­mers bei Über­stun­den deutlich erleichtert. Gerade in größeren Unternehmen mit verschachtelten Führungsstrukturen dürfte dieses Urteil Bedeutung haben.

Wer Überstunden einklagen will, der sollte sich auf ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht sorgfältig vorbereiten, denn an dem Grundsatz der Arbeitnehmer-Beweislast hat sich nichts geändert. Idealerweise sollten Arbeitnehmer Überstunden immer durch entsprechende Belege (z.B. Stempeluhr) und konkrete Aufträge des Chefs oder des aktuell Verantwortlichen dokumentieren können, damit sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind und ihre Ansprüche notfalls auch juristisch durchsetzen können. Leider erweist sich genau dies in der Praxis immer wieder als schwierig und führt dazu, das Arbeitnehmer Ihre berechtigten Ansprüche nur bedingt realisieren können.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen aus dem Arbeitsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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