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Schwangere Arbeitnehmerin gekündigt - Entschädigung wegen Diskriminierung

Der besondere Mutterschutz hat im deutschen Recht eine lange Tradition – kein Wunder also, dass das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 838/12) der Klage einer gekündigten Schwangeren statt gab und ihr eine Entschädigung wegen Diskriminierung zusprach.

Obwohl im Kleinbetrieb des Arbeitgebers zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz galt, bestand gleichwohl der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG für die schwangere Klägerin.

Aus medizinischen Gründen wurde zunächst ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin ausgesprochen. Der Arbeitgeber verlangte von der schwangeren Frau jedoch, dieses auf medizinischer Indikation beruhende Verbot nicht zu beachten und trotzdem zu arbeiten. Die Klägerin weigerte sich. Wenige Tage später wurde dann festgestellt, dass das ungeborene Kind abgestorben und ein Termin im Krankenhaus notwendig war.

Der Arbeitgeber wurde informiert mit dem Hinweis, dass nach Genesung kein Beschäftigungsverbot mehr bestehe und sie gern ihre Arbeit wieder aufnehmen würde. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristgerechten Kündigung. Allerdings wurde diese noch vor dem abschließenden Eingriff im Krankenhaus zugestellt. Die Frau war also in diesem Augenblick offiziell noch schwanger.

Die Kündigung war aus diesem Grunde nicht nur unwirksam, sondern das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin in der anschließenden juristischen Aufarbeitung des Falles zusätzlich noch 3000,- € Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer oder elektronischer Kontaktaufnahme als Ansprechpartner für eine kompetente Beratung und Vertretung zur Verfügung.

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