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Recht auf Unerreichbarkeit

Hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf Unerreichbarkeit oder hat der Arbeitgeber das Recht, seine Mitarbeiter jederzeit erreichen zu können?

In der heutigen Arbeitswelt nutzen Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber häufig Kommunikationsmittel, die eigentlich eher dem privaten Bereich vorbehalten sein sollten. Eine kurze Whatsapp-Nachricht nach Feierabend bringt den Stein anfangs ins Rollen und wenig später verschwimmt die Grenze zwischen Arbeit und Privatleben immer mehr. Dies muss anfangs nicht einmal vom Arbeitgeber geplant sein. In den meisten Fällen spielt es sich mit der Zeit so ein. Und solange die Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht über ein gewisses Maß hinaus eingefordert wird, stellt dies auch kein besonderes Problem dar. Erst wenn die Kontaktaufnahmen als Last empfunden werden oder ein gesundheitlich notwendiges Ausspannen verhindern, wird’s zum Problem.

Wenn der Arbeitgeber versucht, die private Handynummer und/oder E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers einzufordern, sollten Arbeitnehmer erst einmal und guten Gewissens Vorsicht walten lassen.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht (6 Sa 444/17) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Recht auf Erhebung dieser Daten besteht. Es hat dabei die Frage der Persönlichkeitsrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gewürdigt und entschied, dass ein rechtswidriger Eingriff nicht erst bei der Kontaktaufnahme über eine private Handynummer entstehe, sondern bereits bei deren Erhebung. Denn die Erhebung persönlicher Daten sei auf die Erforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO hin zu überprüfen. Diese Erforderlichkeit könne nach Ansicht des Gerichts in bestimmten Fällen gegeben sein, wie zum Beispiel bei der Kontaktaufnahme im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens. Die Erforderlichkeit entfalle aber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Freizeit nicht unmittelbar erreichen muss.

Im entschiedenen Fall war zudem noch von Bedeutung, dass der Arbeitgeber zuvor gerade ein Bereitschaftssystem abgeschafft hatte, in dessen Rahmen die Erreichbarkeit in bestimmten Zeiten der Freizeit vertraglich vereinbart war. Dieses System durch die Hintertür praktisch wieder einzuführen, befanden die Richter ebenfalls als problematisch.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Beratung und Vertretung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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